
Fachartikel | Industrienetzentgelte
Montag, 29.06.2025
Das Ende des Bandlastprivilegs: Was § 19-Industriekunden unter AgNes erwartet
Atypische Netznutzung und Bandlastprivileg laufen aus. Die energieintensiven Industrien stehen vor der Frage, wie sie die neue Netzentgeltlogik mit ihrem bestehenden Anlagenpark erfüllen können.
Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)
Für viele energieintensive Standorte sind die Sonderregelungen des § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) seit Jahren ein zentraler Baustein der Wettbewerbsfähigkeit. Mit dem Außerkrafttreten der StromNEV zum 31. Dezember 2028 und der neuen Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) der Bundesnetzagentur (BNetzA) ändert sich diese Grundlage.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was die heutigen Regelungen genau vorsehen, was die BNetzA für die Zukunft skizziert – und welche Frage für Bestandskunden jetzt im Vordergrund steht.
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Die heutige Regelung: § 19 Abs. 2 StromNEV
§ 19 Abs. 2 StromNEV sieht für zwei Fallgruppen individuelle Netzentgelte vor. Beide ermöglichen energieintensiven Betrieben eine erhebliche Reduktion der Netzentgelte gegenüber dem allgemeinen, veröffentlichten Netzentgelt.
Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1)
Die erste Fallgruppe betrifft Letztverbraucher, deren Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen derselben Netz- oder Umspannebene abweicht. Wer seine Lastspitzen also vorhersehbar außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster platziert, entlastet das Netz. In diesem Fall ist ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.
Bandlast / intensive Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 2–4)
Die zweite Fallgruppe betrifft Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv und gleichmäßig nutzen. Ein individuelles Netzentgelt ist anzubieten, wenn an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht als auch ein Stromverbrauch von über 10 GWh überschritten wird. Die Höhe des reduzierten Entgelts ist nach Benutzungsstunden gestaffelt:
In beiden Fallgruppen muss das individuelle Netzentgelt den Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerspiegeln, und die Vereinbarung bedarf der Genehmigung bzw. Anzeige bei der Regulierungsbehörde.
Was sich unter AgNes ändert
Die Bundesnetzagentur hat das ursprünglich separate Verfahren zu den Industrienetzentgelten in das AgNes-Verfahren (GBK-25-01-1#3) integriert. In den Orientierungspunkten zu den Industrienetzentgelten vom 22. April 2026 fasst sie ihren Arbeitsstand zusammen. Drei Punkte sind für § 19-Bestandskunden zentral.
1. Das AgNes-Grundmodell gilt grundsätzlich auch für die stromintensive Industrie
Das AgNes-Grundmodell – Kapazitätspreis plus zweistufiger Arbeitspreis (AP1/AP2) – soll im Grundsatz für alle Netznutzer gelten, also auch für Gewerbe und stromintensive Industrie. Wer kein individuelles Netzentgelt vereinbart, wird nach diesem Grundmodell abgerechnet. Die BNetzA erwartet, dass stromintensive Verbraucher ihre Kapazität so wählen, dass sie diese mit ihrer kontinuierlichen Last möglichst nicht überschreiten – also bandlastnah knapp unterhalb der gewählten Kapazität fahren.
2. Atypik ohne aktive Nachfolge, Bandlast nur übergangsweise
Für die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) ist nach dem aktuellen Stand keine aktive Nachfolgeregelung vorgesehen. Für die Bandlastregelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2–4) ist nach dem Arbeitsstand der BNetzA eine übergangsweise Verlängerung für Bestandskunden vorgesehen: Die Bandlastregelung soll für Bestandsunternehmen bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden. Adressiert sind industrielle Letztverbraucher, die zum 31. Dezember 2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung verfügen und deren Bezug an der Entnahmestelle im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2028 über 10 GWh liegt. Ein künftiges Sondernetzentgelt für stromintensive Industriekunden soll, analog zur heutigen Logik, einen prozentualen Rabatt auf das allgemeine Netzentgelt ermöglichen; seine endgültige Ausgestaltung will die BNetzA in einer gesonderten Folgefestlegung im Jahr 2027 treffen.
3. Die Kostenwälzung senkt die allgemeinen Netzentgelte in der Hochspannung
Ein wichtiger, oft übersehener Punkt: Durch das von der BNetzA vorgesehene Modell der letztverbrauchgeschlüsselten Kostenwälzung werden zuvor diesen Kunden zugeordnete Kosten verstärkt von Kunden in der Niederspannung getragen. Dadurch sinken nach Einschätzung der Behörde in der Hochspannung die allgemeinen Netzentgelte um 20 bis 80 Prozent; bisherige Bandlastabnehmer werden also bereits durch die Kostenwälzung erheblich entlastet. Auch in der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung und in der Mittelspannung sind überwiegend Entgeltsenkungen zu erwarten. Die BNetzA betont deshalb, dass nicht eine bestimmte prozentuale Rabatthöhe das Ziel ist, sondern eine in der Gesamtschau angemessene monetäre Entlastung – die Höhe eines künftigen Sondernetzentgelts ist vor diesem Hintergrund zu bestimmen.
4. Das künftige Sondernetzentgelt: Modelle A, B und eine dritte Variante
An die Stelle der heutigen Privilegierung soll perspektivisch ein neues Sondernetzentgelt treten, das flexibles statt starres Verhalten honoriert. Im Diskussionspapier vom September 2025 hatte die BNetzA dazu mehrere Modelle skizziert; nach Auswertung der Konsultation verfolgt sie zwei davon in Pilotprojekten weiter:
Beide Modelle werden seit Anfang 2026 in insgesamt sechs Pilotprojekten auf ihre Praxistauglichkeit erprobt; ein erster Austausch mit teilnehmenden Unternehmen, BDI und DIHK fand am 19. Februar 2026 statt.
Eine dritte Variante konkretisiert sich nach Angaben der BNetzA, war zum Zeitpunkt der Orientierungspunkte vom 22. April 2026 aber noch nicht finalisiert. Als Zielbild hat die Behörde aus den bisherigen Erkenntnissen einen Ansatz entwickelt, der die Stärken der Modelle in einem einheitlichen Sondertatbestand vereint: Dieser soll flexiblen Einsatz sowohl netz- als auch systemdienlich anreizen. Die Flexibilität muss dabei nicht täglich erbracht werden, sondern in Engpasssituationen oder bei besonderer Systembelastung durch sehr hohe oder sehr niedrige Nachfrage-Erzeugungs-Relationen – erkennbar an entsprechend hohen oder niedrigen Preisen. Die endgültige Ausgestaltung will die BNetzA in einer gesonderten Folgefestlegung 2027 vornehmen, in die die Erkenntnisse der Pilotprojekte einfließen.
§ 19 StromNEV heute und AgNes künftig
|
Aspekt |
§19 StromNEV (heute) |
AgNes (künftig) |
|---|---|---|
|
Atypische Netznutzung |
Individuelles Entgelt, mind. 20 % |
Keine aktive Nachfolge vorgesehen |
|
Bandlast / intensive Nutzung |
20/15/10 % bei 7.000/7.500/8.000 h und >10 GWh |
Übergangsweise Verlängerung für Bestand ≥10 GWh bis 31.12.2031 |
|
Form der Entlastung |
Rabatt auf veröffentlichtes Netzentgelt |
Prozentualer Rabatt auf das allgemeine AgNes-Entgelt |
|
Allgemeines Entgeltniveau |
Status quo |
Hochspannung: allgemeine Netzentgelte -20 bis -80 % durch neue Kostenwälzung |
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Abrechnungsbasis |
Leistungspreis auf Jahreshöchstlast |
Kapazitätspreis + AP1/AP2 auf Bestellkapazität |
Die entscheidende Frage: Erfüllung mit dem bestehenden Anlagenpark
Dass die Privilegierung in ihrer heutigen Form ausläuft, ist absehbar. Die praktisch wichtigere Frage für Bestandskunden lautet daher: Wie lassen sich die neuen Anforderungen mit dem vorhandenen Anlagenpark erfüllen? Das AgNes-Grundmodell und das geplante Sondernetzentgelt eröffnen dafür konkrete Ansatzpunkte.
Bandlastnahes Fahren der Bestellkapazität
Das Grundmodell belohnt im Normalfall ein Abnahmeverhalten, das knapp unterhalb der gewählten Bestellkapazität bleibt. Die BNetzA erwartet, dass stromintensive Verbraucher ihre Kapazität knapp oberhalb der erwarteten Höchstlast wählen und mit ihrer kontinuierlichen Last ganzjährig knapp darunter fahren – für Betriebe mit ohnehin gleichmäßiger Last ist das nahe am bisherigen Bandlastverhalten. Die zentrale Aufgabe verschiebt sich damit von der Privilegierungs-Antragstellung hin zur richtigen Wahl der Bestellkapazität. Wer sie zu hoch wählt, zahlt unnötig Kapazitätspreis; wer sie zu niedrig wählt, läuft häufiger in den AP2. Wichtig ist aber: Dieses bandlastnahe Fahren ist die naheliegende Ausgangsstrategie, nicht zwingend das Optimum – wie der folgende Punkt zeigt.
Überschreitung der Bestellkapazität – Strafe oder Chance?
Hier liegt ein zentrales Missverständnis, das es auszuräumen gilt. Der höhere AP2 ist nach Darstellung der BNetzA ausdrücklich keine Sanktion: Eine Überschreitung der gewählten Kapazität führt nicht zu einer Erhöhung des Kapazitätspreises, Flexibilität wird also nicht „bestraft“. Es kann daher wirtschaftlich sinnvoll sein, die Bestellkapazität bewusst zu überschreiten – etwa wenn der Strompreis sehr niedrig ist und der zusätzliche Bezug trotz AP2 günstiger bleibt, oder wenn das geplante Anreizentgelt ein systemdienliches Verhalten sogar vergütet.
Das neue System ersetzt damit die harte Schwelle des Leistungspreises durch ein kontinuierliches Optimierungsproblem mit moderaten Grenzkosten. Umgekehrt nennt die BNetzA aber auch den Einsatz von Speichern, um eine Überschreitung gezielt zu vermeiden, wenn das im Einzelfall günstiger ist. Was heute der Vermeidung von Leistungspreis-Spitzen dient, kann künftig in beide Richtungen genutzt werden – Voraussetzung ist, dass Speicherverbräuche entgeltseitig korrekt dem Zweck der Lastgangoptimierung zugeordnet werden. Die richtige Antwort ist also nicht pauschal „AP2 vermeiden“, sondern situativ zu rechnen, wann sich eine Überschreitung lohnt und wann nicht.
Flexibilität für das künftige Sondernetzentgelt
Flexibilität für das künftige Sondernetzentgelt
Das künftige Sondernetzentgelt für stromintensive Industrie folgt der Logik des heutigen § 19 Abs. 2 StromNEV: Es gewährt einen prozentualen Rabatt auf das allgemeine Netzentgelt. Die BNetzA hat in ihren Orientierungspunkten klargestellt, dass Rabatthöhen in der Größenordnung des Status quo (bis 80 % für atypische, bis 90 % für ehemalige Bandlastnutzer) auch künftig möglich bleiben – allerdings nicht mehr als Gegenleistung für unflexibles Bandlastverhalten, sondern nur gegen eine messbare Flexibilitätsleistung (Modell A „spotmarktorientierte Flexibilität“ oder Modell B „netzdienliche Flexibilisierung“).
Für Bestandskunden heißt das: Der Rabatt bleibt der Höhe nach erreichbar, die Eintrittskarte ändert sich aber grundlegend. Statt eines stabilen Bandlastprofils ist künftig nachweisbare Flexibilität gefordert – entweder als Reaktion auf Spotmarktpreise (Modell A) oder auf vom Netzbetreiber vorgegebene Lastzeitfenster (Modell B). Die genauen Anforderungen sind noch nicht final festgelegt; die Methodenfestlegung der BNetzA wird voraussichtlich in Q2/2027 konsultiert.
Erste Orientierungswerte liefert das BNetzA-Konzeptpapier zu den Pilotprojekten vom 19.02.2026. Dort werden für beide Modelle ausdrücklich mindestens 3 % Lastabweichung gegenüber einer Referenzlast als Voraussetzung für einen Netzentgeltrabatt genannt – bei Modell B ergänzt um Lastzeitfenster von 2–6 Stunden bei maximal zwei Abrufen pro Tag und einen 2-Tage-Vorlauf des Netzbetreibers. Wichtig: Das sind Mindestanforderungen für die Zusatzvereinbarungen in der Pilotphase, keine finalen Schwellwerte. Die endgültige Parametrierung des Sondernetzentgelts soll empirisch aus den Pilotprojekten abgeleitet werden – die 3 % markieren also den heute diskutierten Einstiegspunkt, nicht zwingend das spätere Niveau.
Welche Flexibilitätspotenziale ein Standort tatsächlich heben kann, hängt am individuellen Anlagenpark – und ist häufig größer als angenommen. KWK-Anlagen mit thermischem Speicher, Wärmepumpen, Batteriespeicher, aber auch Prozess- und Nebenaggregate bieten oft Verschiebepotenziale, die im laufenden Betrieb nie systematisch erhoben wurden. Bestandskunden, die heute auf den § 19-Rabatt setzen, sollten diese Potenziale jetzt analysieren – nicht erst, wenn die finale Festlegung steht.
Pooling und Standortbetrachtung neu denken
Das heutige Pooling mehrerer Entnahmestellen nach § 17 Abs. 2a StromNEV lässt sich nicht unverändert in das Kapazitätssystem übertragen. Die BNetzA hält es aber für denkbar, mehreren Entnahmestellen desselben Netznutzers eine gemeinsame Bestellkapazität zuzuordnen. Für Industriestandorte mit mehreren Übergabestellen kann das ein relevanter Optimierungshebel werden – mit teils erheblichem Unterschied in der nötigen Gesamt-Bestellkapazität.
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Quellen und weiterführende Informationen
Jeweils zuletzt abgerufen am 18.06.2026.
Hinweis: Die Aussagen zur künftigen Behandlung von Atypik, Bandlast und Sondernetzentgelt geben den Arbeitsstand der BNetzA wieder. Ein finaler Festlegungsentwurf liegt noch nicht vor; Änderungen sind möglich.
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